Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens GaLaBau Artz

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Firma GaLaBau Artz, Inh. Martin Artz, Jacob-Plohn-Straße 4, 16727 Velten (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Preisanpassungen

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung in Textform oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungsausführung zustande.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungsbeginn mehr als 4 Monate und erhöhen sich in dieser Zeit die Materialpreise (z. B. für Naturstein, Holz, Pflanzen) oder Lohnkosten unvorhersehbar um mehr als 5 %, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend der Kostensteigerung anzupassen. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Preiserhöhung den ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis um mehr als 10 % übersteigt.

§ 3 Besondere Bedingungen für GaLaBau, Pflasterarbeiten und Erschwernisse

  1. Naturprodukte: Im Landschaftsbau verwendete Materialien (Natursteine, Pflanzen, Holz) sind Naturprodukte. Abweichungen in Farbe, Struktur und Maßen stellen keinen Mangel dar. Technisch bedingte Ausblühungen bei Betonsteinpflaster sind ebenfalls kein Sachmangel.
  2. Maßtoleranzen und Normen: Für Pflaster- und Wegebauarbeiten gelten die anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN 18318). Geringfügige, innerhalb der Norm liegende Unebenheiten (z. B. leichte Pfützenbildung bei starken Niederschlägen) oder Maßabweichungen stellen keinen Mangel dar.
  3. Entsorgung: Die Entsorgung von Erdaushub, Bauschutt, Grünabfällen, alten Baustoffen oder sonstigen Materialien ist im vereinbarten Preis nur enthalten, wenn dies ausdrücklich im Angebot aufgeführt ist. Andernfalls wird die Entsorgung nach tatsächlichem Aufwand und zu den tagesaktuellen Deponiegebühren zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Baugrundrisiko: Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert über die genaue Lage von unterirdischen Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation) sowie über bekannte Altlasten aufzuklären.
  5. Verdeckte Hindernisse: Treten während der Ausführung unvorhersehbare Hindernisse im Boden auf (z. B. massiver Bauschutt, gewachsener Fels, starke Verwurzelungen, drückendes Wasser), die einen erheblichen Mehraufwand erfordern, wird dieser Mehraufwand nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
  6. Anwachsrisiko: Eine Anwachsgarantie für Pflanzen und Rollrasen wird nur übernommen, wenn dies vertraglich vereinbart und der Auftragnehmer gleichzeitig mit der Fertigstellungspflege beauftragt wird. Höhere Gewalt (Dürre, Vandalismus) schließt die Garantie aus.

§ 3a Bauseits gelieferte Stoffe und Pflanzen

  1. Stellt der Auftraggeber Materialien, Pflanzen, Bauteile oder sonstige Stoffe selbst zur Verfügung, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für deren Eignung, Qualität, Maßhaltigkeit, Verarbeitbarkeit oder Dauerhaftigkeit, es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Eignung ausdrücklich in Textform bestätigt.
  2. Mehrkosten, Verzögerungen, Mängel oder Schäden, die auf bauseits gestellte Stoffe oder auf vom Auftraggeber vorgegebene Ausführungsweisen zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 3b Pflege- und Bewässerungspflichten nach Übergabe

  1. Soweit keine ausdrückliche Pflegevereinbarung getroffen wurde, obliegen dem Auftraggeber ab Abnahme insbesondere die ordnungsgemäße Bewässerung, Düngung, Mahd, der Schnitt sowie der sonstige erforderliche Schutz von Pflanzen, Rasen- und Saatflächen.
  2. Schäden oder Ausfälle, die auf unterlassene oder unsachgemäße Pflege, Witterungseinflüsse, Schädlingsbefall, Wildverbiss, Streusalz, Staunässe oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers zurückzuführen sind, begründen keinen Mangel.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Subunternehmer

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle für erforderliche Maschinen frei zugänglich ist.
  2. Strom- und Wasseranschlüsse werden vom Auftraggeber am Bauvorhaben unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
  3. Die Einholung behördlicher Genehmigungen (z. B. Baumfällgenehmigungen, Straßensperrungen) obliegt dem Auftraggeber und erfolgt auf dessen Kosten, sofern nicht anders vereinbart.
  4. Subunternehmer: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Ausführungsfristen und Witterung

Garten- und Landschaftsbau ist stark witterungsabhängig. Verbindliche Fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen (z. B. Dauerregen, Frost, extreme Hitze), die eine fachgerechte Ausführung unmöglich machen, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.

§ 5a Behinderungen der Ausführung

  1. Wird die Ausführung der Leistungen durch Umstände behindert oder unterbrochen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, verzögerte oder mangelhafte Vorleistungen anderer Unternehmer, fehlende Genehmigungen, mangelnde Zugänglichkeit der Baustelle, behördliche Anordnungen oder sonstige Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
  2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Behinderungen unverzüglich in Textform informieren.
  3. Entstehen dem Auftragnehmer infolge solcher Behinderungen zusätzliche erforderliche Aufwendungen, insbesondere durch Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Gerätevorhaltung oder Personalstillstand, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit die Ursache aus dessen Risikobereich stammt.
  4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Für Verbraucher verstehen sich die Preise inklusive, für Unternehmer netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für erbrachte Leistungsteile oder angeliefertes Material angemessene Abschlagszahlungen (§ 632a BGB) zu fordern.
  3. Rechnungen sind nach Zugang innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.
  4. Unternehmer geraten spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Verbraucher geraten nach 30 Tagen in Verzug, wenn auf der Rechnung darauf hingewiesen wurde. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

§ 6a Aufmaß, Mengenabweichungen und Abrechnung

  1. Soweit Leistungen nach Einheitspreisen angeboten oder beauftragt werden, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich ausgeführten Leistungsumfang.
  2. Im Angebot, in Leistungsverzeichnissen oder Skizzen enthaltene Mengen-, Flächen-, Massen- oder Stückangaben beruhen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf einer kaufmännischen oder technischen Schätzung. Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich ausgeführten Mengen.
  3. Geringfügige oder baustellenbedingt erforderliche Mehr- oder Minderleistungen berechtigen zur entsprechenden Anpassung der Vergütung auf Grundlage der vereinbarten Einheitspreise.
  4. Für zusätzliche oder geänderte Leistungen, für die keine Einheitspreise vereinbart wurden, gilt eine Vergütung nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand zu den vereinbarten oder üblichen Verrechnungssätzen als vereinbart.

§ 6b Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Abnahme

  1. Die Abnahme hat nach Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen.
  2. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe eines Mangels verweigert. Bei Verbrauchern tritt diese Rechtsfolge der fiktiven Abnahme nur ein, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Fristsetzung auf diese Konsequenz ausdrücklich in Textform hingewiesen hat.
  3. Die Ingebrauchnahme der Anlage (z. B. reguläres Befahren der Auffahrt) steht der Abnahme gleich.

§ 7a Teilabnahme

  1. In sich abgeschlossene Teilleistungen, insbesondere Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten, Tragschichten, Einfassungen, Pflasterflächen, Mauern, Zaunanlagen oder Pflanzarbeiten, können gesondert zur Teilabnahme gestellt werden.
  2. Mit der Teilabnahme geht die Gefahr für die abgenommene Teilleistung auf den Auftraggeber über.
  3. Spätere Arbeiten an anderen Gewerken oder Bauabschnitten berühren die bereits abgenommene Teilleistung nur, soweit hierdurch gerade an dieser ein Mangel verursacht wird.

§ 7b Gefahrübergang und Schutz der Leistung

  1. Mit der Abnahme, Teilabnahme oder Ingebrauchnahme geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung der Leistung auf den Auftraggeber über.
  2. Der Auftraggeber hat die fertiggestellten oder teilfertigen Leistungen vor Beschädigungen durch Dritte, Tiere, Fahrzeuge, Witterungseinwirkungen, unsachgemäße Nutzung oder nachfolgende Gewerke angemessen zu schützen.
  3. Schäden, die nach Gefahrübergang entstehen und nicht auf einem Mangel der Leistung des Auftragnehmers beruhen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt bei Verbrauchern: 5 Jahre für Bauwerke (Pflasterarbeiten, Mauern) und 2 Jahre für sonstige Werke (Pflanzungen).
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist: 4 Jahre für Bauwerke und 1 Jahr für sonstige Werke.
  3. Offensichtliche Mängel sind von Unternehmern spätestens 14 Tage nach Abnahme schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Gewährleistung hierfür ausgeschlossen.
  4. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung.

§ 8a Mängelanzeige und Zugang zur Nacherfüllung

  1. Mängel sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber möglichst konkret in Textform mitzuteilen.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Prüfung der gerügten Mängel und zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist Zugang zur Baustelle bzw. zum Werk zu gewähren.
  3. Verweigert der Auftraggeber schuldhaft den Zugang oder die Durchführung der Nacherfüllung, entfallen Ansprüche insoweit, als die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Rückbau

  1. Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Werden Materialien wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und erlischt dadurch das Eigentum des Auftragnehmers, verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer den Rückbau (Demontage) zu gestatten und ihm das Eigentum daran zurückzuübertragen. Die Rückbaukosten trägt der Auftraggeber.
  3. Im B2B-Bereich gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt für Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

§ 10 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 11 Nutzungsrechte / Referenzwerbung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm erstellten Außenanlagen fotografisch zu dokumentieren und diese Aufnahmen für eigene Werbezwecke (z. B. Website, Social Media, Printmedien) unentgeltlich zu nutzen. Es wird sichergestellt, dass keine Personen, Namensschilder, Hausnummern oder anderweitige personenbezogene Daten abgebildet sind, die Rückschlüsse auf die Identität des Auftraggebers zulassen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.

§ 12 Streitbeilegung (VSBG)

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 13 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Velten) ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gegenüber Unternehmern (B2B) wird die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern (B2C) gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

§ 13a Form von Erklärungen, Vertragsänderungen und Nebenabreden

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel selbst.
  3. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Für Kündigungen gilt die gesetzlich vorgeschriebene Form. Soweit es sich um einen Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB handelt, bedarf die Kündigung der Schriftform.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

(Hinweis für den Auftragnehmer: Diese Belehrung ist dem Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz – z. B. per E-Mail, Telefon – geschlossen werden, zwingend vor Vertragsschluss in Textform zu übergeben.)

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

GaLaBau Artz Martin Artz
Jacob-Plohn-Straße 4
16727 Velten
Telefon: 0151 / 43207069
E-Mail: infogba@gmx.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen:

  • zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z. B. individuell zugeschnittene Natursteine oder Holzelemente).
  • zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (hierzu zählen insbesondere frischer Rollrasen sowie nicht lagerfähige Lebendpflanzen).

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen:

  • zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (hierzu zählen insbesondere in den Boden eingebrachte Schüttgüter wie Erde, Kies, Schotter, Beton sowie fest verbaute und verfugte Pflastersteine).

Wertersatz bei Dienstleistungen

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen (z. B. Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Vorbereitungsarbeiten) während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Besonderer Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen:
Ihr Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.


Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.)

An:
GaLaBau Artz Martin Artz
Jacob-Plohn-Straße 4
16727 Velten
E-Mail: infogba@gmx.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Beauftragt am (*)/erhalten am (*)

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):

Datum:

(*) Unzutreffendes streichen.